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Beschreibung/ Zielgruppe

Berufswaffenträger müssen laut DGUV V23 §18 mindestens einmal im Quartal an Schießübungen teilnehmen und dieses einem Sachkundigen nachweisen.

Des Weiteren wird neben den Schießübungen für Berufswaffenträger auch ein ausreichender Sachkundestand gefordert. Dieser ist anzunehmen, wenn der entsprechende Nachweis einmal jährlich erbracht wird.

Auszug aus der DGUV V23 §18

Als ausreichend ausgebildet und sachkundig gilt, wer die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse über den Umgang mit Schusswaffen und Munition, die Reichweite und Wirkungsweise der Geschosse, die waffenrechtlichen Vorschriften sowie insbesondere die Bestimmungen über Notwehr und Notstand nachgewiesen hat.

Eine regelmäßige Teilnahme an den Schießübungen ist dann gegeben, wenn die Teilnahme an den Übungen in der Regel mindestens viermal jährlich erfolgt und hierbei grundsätzlich ein Zeitabstand von drei Monaten eingehalten wird.

Ein ausreichender Sachkundestand ist anzunehmen, wenn der entsprechende Nachweis einmal jährlich erbracht wird.

Sachgerecht durchgeführte Schießübungen bedingen, dass sie mit den dienstlich zugewiesenen Schusswaffen und Munitionsarten durchgeführt werden, die auch beim dienstlichen Einsatz Verwendung finden.